Rz. 8

Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8 besteht Versicherungspflicht für Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Damit die Rentenversicherungsträger über die Eintragungen und Veränderungen in der Handwerksrolle informiert sind, ist in Abs. 3 eine entsprechende Mitteilungspflicht der Handwerkskammern kodifiziert worden. Eine solche Verpflichtung bestand auch schon im früheren Recht (§ 5 Abs. 5 HwVG). Die zuständigen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung sind insbesondere zur Durchführung ihrer Aufgaben, der Beitragsüberwachung (§ 212), auf die Mitteilungen angewiesen. Durch Verwaltungsvorschriften können Art und Umfang der Mitteilungen seitens der Handwerkskammern konkretisiert werden (Abs. 3 Satz 3). Ab dem 1.1.2022 haben die Meldungen ausschließlich durch elektronische Datenübermittlung zu erfolgen.

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