Rz. 2

§ 181 Abs. 1 beinhaltet die Grundsatzregelung für die Berechnung der Beiträge. Waren nach § 1402 Abs. 1 RVO, § 124 Abs. 1 AVG für die Berechnung der Beiträge die Vorschriften maßgebend, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Tätigkeit galten, so stellt § 181 Abs. 1 nunmehr auf den Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge ab. Gemäß Abs. 1 Satz 2 gilt als Zeitpunkt der Tag der Wertstellung der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers. Der Gesetzgeber wollte damit die Praxis der Rentenversicherungsträger legitimieren. Liegen die Voraussetzungen für einen Aufschub der Nachversicherung vor, kommt dementsprechend das Recht zur Anwendung, das im Zeitpunkt des Wegfalls der Aufschubgründe gilt.

 

Rz. 3

Damit hat der Gesetzgeber einer an der alten Regelung geäußerten Kritik entsprochen, da der Nachversicherung bei Zahlung der Rente kein adäquater Gegenwert gegenüberstand. Nun wird gewährleistet, dass der Solidargemeinschaft der Versicherten und Rentner eine angemessene Gegenleistung für die zu begründenden Rentenanwartschaften zufließt (BT-Drs. 11/4124 S. 187).

 

Rz. 4

Zahlungszeitpunkt ist grundsätzlich der Tag, an dem die Nachversicherungsbeiträge beim Rentenversicherungsträger eingehen. Das bedeutet, dass der zu diesem Zeitpunkt geltende Beitragssatz (§ 158) gilt und für den gesamten Nachversicherungszeitraum anzuwenden ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufgrund eines Umstandes, den der Rentenversicherungsträger zu vertreten hat; verzögert wird. In diesen (Ausnahme-)Fällen ist auf das Zahlungsangebot des Nachzuversichernden abzustellen.

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