Rz. 1

§ 178 ist am 1.1.1991 in Kraft getreten. Er wurde durch Art. 1 Nr. 31 RÜG zum 1.1.1992 und durch Art. 63 der Fünften Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 26.2.1993 zum 13.3.1994 redaktionell angepasst. Die Ersetzung der Bezeichnung Bundesminister durch Bundesministerium erfolgte mit Art. 40 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 21.9.1997 (BGBl. I S. 2390) ab 14.10.1997. Die Vorschrift ermächtigte das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bzw. aktuell das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Rechtsverordnungen, mit denen Berechnung, Verteilung und Zahlung von Beiträgen geregelt werden. Abs. 3 ist durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) angefügt worden. Durch Art. 208 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304, 2330) wurden in Abs. 1 und 2 die Wörter "Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt. Abs. 3 wurde zunächst mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Zweite SGB VI-ÄndG v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) neu gefasst und dann mit dem RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) redaktionell angepasst. Seit dem 8.11.2006 heißt es in § 178 "Bundesministerium für Arbeit und Soziales" (Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006, BGBl. I S. 2407). Nr. 1 wurde mit Wirkung zum 18.12.2007 durch das Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG) v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861) geändert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge