Rz. 1

Eine frühere Fassung der Vorschrift hatte vom 1.1.1992 bis 31.3.1995 die Beitragszahlung von Pflegepersonen geregelt. Durch Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 29.12.1998 (BGBl. I S. 3843) ist ein neuer § 177 mit Wirkung zum 1.6.1999 eingefügt worden. Diese Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 38 AVmEG vom 21.3.2001 (BGBl. I S. 385) neu gefasst. Durch Art. 1 Nr. 32 des RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde Abs. 2 Satz 1 geändert und Abs. 4 neu gefasst. Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 wurden durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) ab dem 12.12.2006 geändert. Durch Art. 1a des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (RVBund/KnErG-ÄndG) v. 15.11.2019 wurden in Abs. 3 die Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr geändert, wonach auf die Daten des Statistischen Bundesamtes zu Beginn des Bestimmungsjahres abzustellen ist. Durch Art. 34 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG) v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) wurde in Abs. 4 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2020 das Wort "Bundesversicherungsamt" durch die Worte "Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt.

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