Rz. 2

§ 170 regelt die Beitragstragung für die sonstigen Beschäftigten im Sinne des § 3 Nr. 1a bis 4 und für die Personen, die nach § 4 Abs. 1 und 3 auf Antrag pflichtversichert sind, sowie ab 1.1.2002 auch die Beitragstragung für Kindererziehungszeiten (vgl. dazu auch § 177 – Fassung ab 1.1.2002). Wegen der beitragspflichtigen Einnahmen dieses Personenkreises vgl. § 166.

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