Rz. 27

Durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2522) ist zum 1.1.2020 die bisherige Nr. 3a des Abs. 1 gestrichen worden. Die bisherige Nr. 3b wurde zu Nr. 3a. Die Vorschrift der Nr. 3a a. F. gilt jedoch nach Maßgabe des § 276 als Übergangsregelung weiter, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1.1.2020 begonnen worden ist. Nach bisher geltendem Recht trug der Arbeitgeber (Träger) für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Ausbildung die Beiträge allein (§ 346 Abs. 1b SGB III, § 251 Abs. 4c SGB V, § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 168 Abs. 1 Nr. 3a SGB VI). Durch die Neuregelung erfolgte eine Beitragstragung von Auszubildenden und Arbeitgebern je zur Hälfte, wie sie auch für Auszubildende in Betrieben gilt (BT-Drs. 19/14431 S. 63). Andernfalls stünden Auszubildende in außerbetrieblicher Berufsausbildung bei der Netto-Ausbildungsvergütung besser als Auszubildende in Betrieben, die die Mindestausbildungsvergütung erhalten (vgl. auch die Komm. zu § 162 Rz. 13).

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) i. d. F. v. 23.3.2005 (BGBl. I S. 931) differenziert in § 1 zwischen 4 Arten der Berufsbildung: Berufsausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung (§ 1 Abs. 2 BBiG), berufliche Fortbildung (§ 1 Abs. 3 BBiG) und Umschulung (§ 1 Abs. 4 BBiG). Berufsbildung wird gem. § 2 BBiG durchgeführt in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in den Haushalten (= betriebliche Ausbildung) sowie in berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung. Zu einer Umschulung, die eine verselbstständigte, nicht einem Betrieb angegliederte Bildungseinrichtung als Dienstleistung gegen Vergütung durchführt, hatte das BSG (Urteil v. 12.10.2000, B 12 KR 7/00 R) entschieden, dass keine Beschäftigung zur Berufsausbildung gegeben sei und keine Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung begründet werde. Um daraus resultierende Unklarheiten zu beseitigen, ist mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) für alle Zweige der Sozialversicherung ausdrücklich die Versicherungspflicht auch der Auszubildenden geregelt worden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG ausgebildet werden (für die Rentenversicherungspflicht vgl. jetzt § 1 Nr. 3a). Mit § 1 Nr. 3a korrespondierend ist durch Nr. 3a (sowie durch § 162 Nr. 3a) die beitragsrechtliche Beurteilung dieses Personenkreises geregelt worden (vgl. BT-Drs. 14/6944 S. 53 zu Art. 4 Nr. 2, 5, 6). Die Beitragslast trägt danach allein der Träger der Einrichtung und zwar auch dann, wenn die für die Beitragsbemessung gemäß § 162 Abs. 2a maßgebliche Ausbildungsvergütung die für Lehrlinge relevante Grenze von 325,00 EUR (vgl. oben Rz. 4 und § 20 Abs. 3 SGB IV) übersteigt.

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