Rz. 3
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung sind im Hinblick auf die näheren gesetzlichen Regelungen in den §§ 158, 159 hinreichend i. S. d. Art. 80 Abs. 1 GG bestimmt.
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