Rz. 2

Die Regelung der Stellung der Beamten der bisherigen Landesversicherungsanstalten wird nach dem geltenden Recht den Ländern überlassen. Sofern jedoch eine landesgesetzliche Regelung nicht erfolgt ist, sind die Beamten der früheren Landesversicherungsanstalten Beamte des Landes und nicht Beamte der Landesversicherungsanstalten. Eine Änderung des geltenden Rechts ist nicht beabsichtigt. Die Neufassung sieht die Beibehaltung des geltenden Rechts vor.

 

Rz. 3

Ergänzende Vorschriften enthalten die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes des Bundes (Verweisung auf § 121) und die beamtenrechtlichen Ländergesetze. § 143 enthält entsprechende Regelungen für die neuen bundesunmittelbaren Versicherungsträger.

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