Rz. 22

Nach § 144 Abs. 2 in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung richteten sich "die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der Seekasse" nach den für die See-Berufsgenossenschaft maßgebenden Vorschriften.

§ 143 Abs. 8 n. F. ermöglicht es der neu gebildeten Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, diesen Rechtszustand aufrecht zu erhalten (BT-Drs. 15/3654 S. 79).

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