Rz. 3

Abs. 1 enthält die Rechtsgrundlage für die Verordnung eines Bundeslandes, mit der die Fusion von 2 oder mehr Regionalträgern innerhalb dieses Bundeslandes durchgeführt werden kann. Zwar war es auch bisher einem Bundesland unbenommen, im Wege einer gesetzlichen Regelung eine Fusion durchzuführen. Verwaltungsökonomischer ist jedoch der Weg über eine Rechtsverordnung. Nachdem es sich hier um einen Akt des staatlichen Organisationsrechts handelt, ist ein Antrag eines oder mehrerer Regionalträger nicht erforderlich. Das Initiativrecht, eine Vereinigung vorzunehmen, steht allein bei der Landesregierung.

 

Rz. 4

Als Zweck einer Vereinigung bestimmt Abs. 1, dass eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit durch den neuen Rentenversicherungsträger erreicht wird. Es handelt sich hierbei um eine materielle Voraussetzung. Auch hier, wie in § 141, sollte am Beginn eines Fusionsprozesses die begründete Überlegung stehen, ob das angestrebte Ziel der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähigkeit erreicht wird. Reine Konzentrationsbestrebungen ohne wirtschaftlichen Hindergrund verfehlen den Gesetzeszweck.

 

Rz. 5

Eine Mitwirkung der von einer Vereinigung betroffenen Selbstverwaltungen der Regionalträger ist nicht vorgesehen. Abs. 1 Satz 2 sieht lediglich ein Anhörungsverfahren vor, das vor Erlass der Rechtsverordnung durchzuführen ist. In diesem Verfahren können beispielsweise Gründe vorgebracht werden, die eine Stärkung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des neuen Regionalträgers als zweifelhaft erscheinen lassen. Bei diesem Anhörungsverfahren handelt es sich um keine Mitwirkung, die den Entscheidungsprozess, der allein in die Zuständigkeit der Landesregierung fällt, beeinflusst.

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