Rz. 1

§ 120c wurde durch Art. 1 Nr. 34 AVmEG v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 12 Abs. 1 AVmEG) eingefügt. Die darin enthaltenen Regelungen wurden dem bis zum 31.8.2009 geltenden § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) v. 21.2.1983 (BGBl. I S. 105) insoweit nachempfunden, als sie auch das Abänderungsverfahren zum Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern betreffen.

Durch Art. 1 Nr. 40 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurden mit Wirkung zum 1.1.2008 Abs. 4 neu gefasst und Abs. 5 bis 7 angefügt. Abs. 4 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung enthielt für Ehegatten/Lebenspartner sowie deren Hinterbliebenen eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zusammenhang mit dem Abänderungsverfahren zum Rentensplitting, die sich nunmehr wortgleich aus Abs. 6 Satz 1 der Vorschrift ergibt. Die neu angefügten Abs. 5 bis 7 enthalten Verfahrensregelungen zur Abänderung einer bindenden Entscheidung zum Rentensplitting, die sich ebenfalls an § 10a VAHRG (ab 1.9.2009 außer Kraft) orientieren.

Abs. 5 Satz 2, der bis zum 29.2.2008 regelte, das ein Abänderungsverfahren i. S. v. § 120c bei Tod des (anderen) Ehegatten/Lebenspartners oder seiner Hinterbliebenen gegen die Erben fortgesetzt wird, ist durch Art. 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 1.3.2008 aufgehoben worden, weil diese -ebenfalls dem Versorgungsausgleich nachempfundene- Regelung in einem Verwaltungsverfahren zur Abänderung eines Rentensplittings entbehrlich ist (vgl. auch BT-Drs. 16/6540).

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