Rz. 11

Die im Zusammenhang mit der Auszahlung und Anpassung laufender Geldleistungen anfallenden statistischen Daten hat der Renten Service der Deutschen Post AG zu erstellen und an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übermitteln (§§ 119 Abs. 3 Nr. 2, 120 Nr. 1 i. V. m. § 26 RentSV). Des Weiteren ist der Renten Service verpflichtet, die Prüfung und Einhaltung der Zahlungsvoraussetzungen durch Auswertung der Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden, die ihr die Träger der Rentenversicherung gemäß § 101a Abs. 1 SGB X unverzüglich zur Verfügung zu stellen haben, vorzunehmen. In Anwendung von §§ 60 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I hat der Renten Service darüber hinaus Lebensbescheinigungen einzuholen (§ 24 Abs. 1 RentSV).

 

Rz. 11a

Durch das Siebte SGB IV-Änderungsgesetz v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde in Abs. 3 mit Wirkung zum 1.7.2020 die Nr. 3 angefügt. Danach ist die Deutsche Post AG nunmehr auch für die Ausstellung von Ausweisen zuständig, mit denen eine Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, sofern dies nicht bereits durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt. Mit dieser Ergänzung des Aufgabenbereichs der Deutschen Post AG wird festgelegt, dass die Ausstellung von Ausweisen zum Nachweis eines Rentenbezuges eine im Zusammenhang mit der Auszahlung von Renten und der Durchführung von Rentenanpassungen stehende Aufgabe ist, die deshalb grundsätzlich der Deutschen Post AG zugeordnet wird, aber auch vom Träger der Rentenversicherung wahrgenommen werden kann (vgl. auch BT-Drs. 19/17586 v. 4.3.2020, S. 96).

 

Rz. 11b

Jeder Rentenberechtigte erhält eine schriftliche Mitteilung über die Rentenanpassung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 254c) verändert (§ 118a). Die Anpassungsmitteilungen erlässt der Renten Service der Deutschen Post AG im Namen des jeweils zuständigen Rentenversicherungsträgers.

Zahlungsempfänger, die ihre Rechtsstellung aus einer Übertragung, Verpfändung oder Pfändung herleiten oder eine vergleichbare Rechtsstellung haben (z. B. aus § 48 SGB I), erhalten keine Anpassungsmitteilung (§ 18 Abs. 1 Satz 3 RentSV). Inhalt und Form der Anpassungsmitteilung werden zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Renten Service der Deutschen Post AG vereinbart.

Nach dem Urteil des BSG v. 23.3.1999 (B 4 RA 41/98 R) sind Rentenanpassungsmitteilungen Verwaltungsakte, die allerdings inhaltlich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte beschränkt sind. Die Anpassungsmitteilungen enthalten deshalb insoweit auch Rechtsbehelfsbelehrungen i. S. v. § 36 SGB X.

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