2.1 Renteninformation und Rentenauskunft

 

Rz. 3

Renteninformation und Rentenauskunft sind grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen und stellen Dienstleistungen der Rentenversicherungsträger dar, die in § 14 SGB I bestimmte Beratungspflicht der Sozialleistungsträger intensiviert.

Alle Versicherten, die älter als 27 Jahre sind und 5 Jahre Beiträge gezahlt haben (allgemeine Wartezeit), erhalten jährlich eine Renteninformation. In der Praxis ist eine Renteninformation vom Rentenversicherungsträger jederzeit zu erhalten, vielfach auch über das Internet (www.deutsche-rentenversicherung.de). Dadurch erfolgt eine frühzeitige Mitteilung über die aktuelle Rentenanwartschaft. Der Versicherte kann somit beurteilen und entscheiden, ob und ggf. welche anderen Altersversorgungen in Betracht kommen. Im Gegensatz zum früheren Recht erhält der Versicherte diese Informationen viele Jahre früher und hat somit die Möglichkeit frühzeitig eine ergänzende Altersversorgung aufzubauen. Durch die Anfügung von Satz 4 in Abs. 1 wird klargestellt, wann diese Verpflichtungen des Rentenversicherungsträgers enden. Abs. 1 Satz 5 enthält ein Auskunftsrecht von Beziehern einer Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrente bezüglich der Höhe der späteren Altersrente.

 

Rz. 4

Die Rentenauskunft erhält der Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres (ab 1.1.2008). Abs. 2 Satz 5 soll die Informationsmöglichkeiten der Versicherten verbessern und bestimmt deshalb, dass mit der letzten Renteninformation vor Vollendung des 50. Lebensjahres (aus technischen Gründen in Form eines Beiblattes) auch der Hinweis ergehen muss, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und auf Antrag hierin auch die Höhe der Beitragszahlung ausgewiesen wird, die zum Ausgleich einer Rentenminderung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente erforderlich ist (BT-Drs. 18/9787 S. 44 f.). Sie wird alle 3 Jahre erteilt. Daneben erhält er weiterhin jährlich die Renteninformationen. Die ab 1.1.2004 zu erteilende Rentenauskunft ist eine Fortentwicklung der Rentenauskunft gemäß § 109 a. F. Jüngeren Versicherten kann eine Rentenauskunft erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird. Daran sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn der Versicherte vorträgt, überprüfen zu wollen, ob die Zahlung freiwilliger Beiträge in Betracht kommt oder eine Vorsorgeplanung ergänzend zur gesetzlichen Altersversorgung erforderlich ist. Da die Erteilung der Rentenauskunft an diesen Personenkreis im Ermessen des Rentenversicherungsträgers steht, kann im gerichtlichen Verfahren nur überprüft werden, ob eine ermessensfehlerfreie Entscheidung erfolgt ist.

 

Rz. 5

Rentenauskunft und Renteninformation sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, was wegen der Komplexität selbstverständlich ist. Zwar bezieht sich der Wortlaut in Abs. 1 Satz 1 nur auf die Renteninformation, jedoch ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine Mitteilung in elektronischer Form auch bei der Rentenauskunft möglich, da insgesamt die Möglichkeit der elektronischen Verfahrensabwicklung erreicht werden soll. Das "Schriftformerfordernis" führt jedoch nicht dazu, dass Renteninformation und Rentenauskunft Verwaltungsakte i. S. v. § 31 SGB X sind. Sie enthalten keine Verfügung oder Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalles, sondern beschränken sich auf eine reine Information (sog. Wissenserklärung). Es wird weder eine Entscheidung über den Rentenanspruch getroffen, noch eine Zusage im Sinne einer Zusicherung erteilt. Sie sind vielmehr unverbindlich. Dies ist zwar gegenüber dem bis zum 31.12.2003 geltenden Recht nicht mehr ausdrücklich bestimmt, ergibt sich jedoch aus der (doppelten) Vorbehaltsregelung in Abs. 2, über die der Versicherte ausdrücklich zu informieren ist. Sollte der Hinweis fehlen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Zusicherung i. S. v. § 34 SGB X vorliegt.

2.2 Inhalt der Renteninformation

 

Rz. 6

Abs. 3 bestimmt den Mindestinhalt der Renteninformation. Die Ausgestaltung der Renteninformation hat der Gesetzgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund überlassen. Unter Berücksichtigung der Vorgaben in Abs. 3 und der im Versicherungskonto gespeicherten Angaben beinhaltet die Renteninformation:

  • den nominalen Zahlbetrag einer auf den aktuellen Zeitpunkt der Erstellung der Renteninformation berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr,
  • den nominalen Zahlbetrag einer aus den im aktuellen Versicherungskonto enthaltenen rentenrechtlichen Zeiten berechneten Regelaltersrente bei Erreichen der (jeweiligen) Regelaltersgrenze,
  • den nominalen Zahlbetrag einer aus den im aktuellen Versicherungskonto enthaltenen und weiteren fiktiven rentenrechtlichen Zeiten berechneten Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze, wobei unterstellt wird, dass bis zum 65. Lebensjahr Beiträge wie im Durchschnitt der in den letzten 5 Kalenderjahre tatsächlich entrichteten Beiträge gezahlt werden,
  • die nominalen Zahlbeträge der mit fiktiven rentenrechtlichen Zeiten auf das Erreichen der Re...

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