Rz. 1a

Die Vorschrift hat weitestgehend die früheren Regelungen in § 1290 Abs. 3, § 1286 sowie § 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO abgelöst. Es wird abweichend von der Grundregel in § 48 SGB X bestimmt, dass als Zeitpunkt einer Rentenänderung jeweils nur der Monatsbeginn infrage kommt. Damit ergänzt sie insoweit nur die Regelungen im SGB X, d. h. die Frage, ob eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft oder bereits vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an wirksam wird, bestimmt sich weiterhin allein nach § 48 SGB X (BT-Drs. 11/4124 S. 176). Die Vorschrift gilt auch für weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Rentengewährung (z. B. für den Übergangszuschlag gemäß § 319b und die Zuschüsse gemäß §§ 106 und 319a i. V. m. § 108). Zum Regelungsgehalt gehören der Beginn einer geänderten Rentenleistung (Rentenerhöhung und -minderung) sowie das Ende der Rentenleistung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Der Wegfall der Rentenleistung bei Tod eines Versicherten wird hingegen in § 102 Abs. 5 geregelt. Grundsätzlich gilt danach das Monatsprinzip. Lediglich in Abs. 1 Satz 2 wird davon für einen eingegrenzten Bereich eine Abweichung konzipiert. Ohne Abweichung vom Monatsprinzip stellen die Regelungen in Abs. 3 Satz 2 und 3 eine Sonderregelung zu § 48 SGB X dar.

Abs. 4 bestimmt den Zeitpunkt, ab dem ein Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann, wenn sich seine Rechtswidrigkeit aus der Auslegung einer Norm durch das BVerfG oder der ständigen Rechtsprechung der Fachgerichte ergibt.

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