2.1 Aufsichtsbehörden des Bundes

 

Rz. 2

Aufsichtsbehörde des Bundes ist grundsätzlich das Bundesamt für Soziale Sicherung. Das BMAS ist grundsätzlich nach Abs. 1 auf den Gebieten der Unfallverhütung (§ 87 Abs. 2) zuständig für die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Versicherungsträger. Es genehmigt die Unfallverhütungsvorschriften der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Für die landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger erfolgt die Genehmigung durch die zuständigen obersten Landesbehörden im Benehmen mit dem BMAS (§ 15 Abs. 4 SGB VII).

Das BMG führt die Aufsicht über den Spitzenverband Bund (§ 217d SGB V) sowie über die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen (§ 78 SGB V). Soweit der Spitzenverband nach § 217f Abs. 3 SGB V in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Beitragserhebung trifft, untersteht er der Aufsicht des BMAS.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung ist für die Aufsichtsführung über die bundesunmittelbaren Versicherungsträger zuständig, soweit keine besondere Bestimmung getroffen worden ist. Zum Aufsichtsbereich des Bundesamtes für Soziale Sicherung gehören Versicherungsträger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung, darunter die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Ersatzkassen und die bei ihnen errichteten Pflegekassen sowie alle gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Darüber hinaus führt das Bundesamt für Soziale Sicherung die Aufsicht über den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die Seemannskasse, die Unfallkasse des Bundes und die Künstlersozialkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Eisenbahn-Unfallkasse und die Ernst-Abbe-Stiftung, soweit sie Versorgungsträger nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz ist, sowie die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister.

Das Bundesfinanzministerium führte bis zum 31.12.2015 auf dem Gebiet der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung die Aufsicht über die Unfallkasse Post und Telekom (Abs. 1 Satz 2). Ab 1.1.2015 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf dem Gebiet der Prävention die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn übernommen.

2.2 Aufsichtsbehörden der Länder

 

Rz. 3

Aufsichtsbehörden der Länder sind die zuständigen Landesbehörden (Abs. 2). Maßgebend ist also das Organisationsrecht des jeweiligen Landes. Ist keine Bestimmung getroffen, so liegt die Aufsicht über die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger bei den obersten Verwaltungsbehörden der Länder; das sind die Minister und Senatoren für Soziales.

In einigen Ländern sind Aufsichtskompetenzen den Versicherungsämtern oder speziell hierfür geschaffenen Landesversicherungsämtern übertragen worden.

2.3 Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund

 

Rz. 4

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist ein Zusammenschluss des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; Art. 82 § 2 RVOrgG). Für diese Einrichtung enthält Abs. 2a eine besondere Zuständigkeitsregelung. Danach ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 94) grundsätzlich für die Aufsichtsführung zuständig. In Grundsatz- und Querschnittsfragen (§ 138 SGB VI) ist jedoch das Bundesarbeitsministerium zuständig, das diese Kompetenz auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen kann.

2.4 Aufsichtsbehördentagung

 

Rz. 5

Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder treffen sich zweimal jährlich zu einem Meinungs- und Erfahrungsaustausch. Ziel ist die einheitliche Rechtsanwendung und die Koordinierung von Aufsichtsmaßnahmen. In Satz 1 wird ausdrücklich die Häufigkeit der Treffen vorgegeben, die der gelebten Praxis entspricht. Zudem wird als Inhalt der Treffen neben dem Erfahrungs- auch der Meinungsaustausch festgehalten, um deutlich zu machen, dass nicht lediglich über vergangene Erfahrungen berichtet, sondern auch prospektiv ein Austausch und eine Verstärkung zur Beantwortung bestimmter Rechtsfragen zur aufsichtsrechtlichen Handhabung bestimmter Verhaltensweisen der Träger gesucht wird. Satz 2 regelt eine regelmäßige Unterrichtungspflicht über aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen sowie über genehmigte leistungsbezogene Satzungsregelungen der Krankenkassen. Letzteres ist besonders im Hinblick auf den Wettbewerb der Krankenkassen von hoher Relevanz.

Die Beschlüsse sind auch nach der Ergänzung von § 90 zum 1.4.2020 für die einzelnen Aufsichtsbehörden nicht bindend. Die Beschlüsse ergehen grundsätzlich einstimmig, was zur Folge hat, dass bei unterschiedlichen Rechtsauffassungen als Ergebnis lediglich ein Erfahrungs- und Meinungsaustausch festgehalten werden kann. Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung bestimmt Abs. 5 Satz 2 jedoch eine Ausnahme vom Prinzip der Einstimmigkeit. Hier reicht eine Mehrheit von drei Viertel aus. Die Stimmen...

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