Rz. 3

Abs. 1 definiert als Beschäftigungsort, den Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Ort im Sinne des Abs. 1 ist nicht eine begrenzte geografische Örtlichkeit, sondern die Ortschaft bzw. Gemeinde im politischen Sinn (BSG, Urteil v. 20.3.1984, 8 RK 36/82).

Unerheblich ist, ob eine feste Arbeitsstätte besteht oder nicht. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn die Beschäftigung nur im Bezirk einer Gemeinde oder ausschließlich in einer festen Arbeitsstätte ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung an mehreren festen Arbeitsstätten ausgeübt, ist Abs. 3 einschlägig. Wenn sich die feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden erstreckt, trifft Abs. 4 eine Regelung.

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