Rz. 7

Anzeigepflichtig ist auch die Absicht, sich zur Aufgabenerfüllung an Einrichtungen mit Ausnahme von Arbeitsgemeinschaften im Sinne des SGB IV zu beteiligen (§ 85 Abs. 1 S. 2). Dieser Tatbestand trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die Sozialversicherungsträger in zunehmendem Maße Dritter zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bedienen und sich dabei insbesondere auch an privatrechtlichen Gesellschaften und Vereinen beteiligen (Reg-E VerwaltungsvereinfachungsG, BT-Drs. 15/4228, S. 24 zu § 85 SGB V). Im zuletzt genannten Fall ist die Vorschrift des § 25 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) zu beachten, die in diesem Zusammenhang u. a. verlangt, dass ein angemessener Einfluss der Versicherungsträger im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan sichergestellt ist (Abs. 1 Nr. 1). Die Art der Beteiligung ist nicht näher geregelt, so dass sowohl der Erwerb von Mitgliedsschaftsrechten als auch eine Kapitalbeteiligung und darüber hinaus auch die Gründung einer Einrichtung als solche in Betracht kommt (LSG Hamburg, a. a. O., Rn. 59; vgl. auch BayLSG, Urteil vom 16.12.2003, L 3 U 401/00, juris Rn. 19 und hierzu ergangen BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 14/04 R, juris). Da es sich bei den Beteiligungsgesellschaften um wirtschaftlich tätige Geschäftsbetriebe handelt, sind sie auch mit den typischen Risken konfrontiert und ihre gesetzlichen Vertreter müssen insbesondere so umfassend über die wirtschaftliche Lage informiert sein, dass sie eine Insolvenzgefährdung rechtzeitig erkennen; die Nichtbeachtung kann zu Strafbarkeit und Haftung führen (vgl. hierzu, Rundschreiben des BVA vom 16.07.2019, a. a. O.). Die Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften ist ausdrücklich nicht erfasst, weil sich hierzu in § 94 Abs. 1a S. 2 SGB X eine Spezialregelung findet. 

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