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Die Beratung des Haushaltsplans im Legislativorgan ist öffentlich, und die Öffentlichkeit soll auch über den Inhalt des Haushaltsplans unterrichtet werden. Obwohl die Regelung in § 1 Satz 2 BHO (Verkündung des Gesamtplans mit dem Haushaltsgesetz) nicht analog in die haushaltsrechtlichen Vorschriften für die Sozialversicherungsträger übernommen worden ist, gilt der Grundsatz auch für die Träger der Sozialversicherung. Er lässt sich aus der Regelung des § 63 Abs. 3 ableiten, wonach die Sitzungen der Vertreterversammlung grundsätzlich öffentlich sind.

Bei der Bundesagentur für Arbeit wird der Haushaltsplan gemäß § 71a Abs. 1 durch den Verwaltungsrat festgestellt. Wie alle Sitzungen des Verwaltungsrats ist auch die Sitzung, in der über die Haushaltsfeststellung beraten wird, nach Art. 6 Abs. 3 der Satzung der Bundesagentur nicht öffentlich.

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