Rz. 2

Die Vorschrift betrifft (in Abs. 1) die Wahl der Versichertenältesten und Vertrauensleute der Versicherungsträger sowie (in Abs. 2) die Stellvertretung der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen. Die bis zum 30.9.2005 geltende Fassung des Abs. 1 ist entfallen. Sie hatte den bis dahin geltenden Regelungen über die Wahl der Versichertenältesten der Knappschaft Rechnung getragen, die in Urwahl von den Versicherten gewählt wurden. Die Regelung ist obsolet, seit auch die Versichertenältesten der DRV Knappschaft-Bahn-See von der Vertreterversammlung gewählt werden.

 

Rz. 3

(unbesetzt)

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