Rz. 5

Der Antrag ist nach Abs. 2 Satz 1 fristgebunden und muss bis zum 2. Januar des dem Wahljahr vorausgehenden Jahres beim Bundeswahlbeauftragten (vgl. § 53) gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag muss spätestens bis zum 31.Januar getroffen werden und dem Antragsteller unverzüglich bekannt gegeben werden (Satz 3). Dies wird dadurch möglich, dass der Bundeswahlbeauftragte die allgemeine Vorschlagsberechtigung nur feststellen darf, wenn dies ohne zeitaufwändige Ermittlungen möglich ist (Satz 2). Die Namen der Vereinigungen, deren allgemeine Vorschlagsberechtigung festgestellt wurde, sind nach Ablauf der Entscheidungsfrist im Bundesanzeiger bekannt zu machen (Satz 4).

 

Rz. 6

Die Wirkung einer positiven Feststellung der Vorschlagsberechtigung ist nach Abs. 1 Satz 2 für alle Wahlausschüsse bindend, soweit sie nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Negative Feststellungen sind hingegen nicht anfechtbar und haben keine Bindungswirkung; sie werden auch nicht bekannt gegeben. Der Antragsteller ist in diesen Fällen nicht gehindert, das Verfahren nach § 48b bei den Wahlausschüssen der einzelnen Versicherungsträger zu betreiben .

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