Rz. 2

Sollte die Regelung ursprünglich nur das Nähere zum Begriff der Arbeitnehmervereinigung regeln, nichts aber zum Begriff der in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorrangig genannten Gewerkschaft, so ergab sich im Verlauf der Ausschussberatungen, beides miteinander zu verknüpfen (Ausschussempfehlung zum Entwurf des Wahlverbesserungsgesetzes 1984, BT-Drs. 10/1658 S. 321). Die in § 48a gefundene Lösung gilt für alle Arbeitnehmervereinigungen (also auch die Gewerkschaften) und setzt voraus, dass eine Arbeitnehmervereinigung

  • entweder in arbeitsrechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen einer Gewerkschaft erfüllen oder aber
  • bestimmte Nachhaltigkeitskriterien aufweisen muss.

Der Begriff der Arbeitnehmervereinigung ist dabei der Oberbegriff, der Gewerkschaften und "sonstige Arbeitnehmervereinigungen" umfasst.

 

Rz. 3

Arbeitsrechtlich ist für eine Gewerkschaft wesentlich, dass Tariffähigkeit, nicht dagegen, dass Bereitschaft zum Arbeitskampf besteht (vgl. Becher, Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, Anm. zu § 48a). Für eine Gewerkschaft dürften im Übrigen die in Satz 1 für eine Arbeitnehmervereinigung alternativ geforderten Merkmale von Natur aus gegeben sein (Freund, in: Hauck/Noftz, SGB IV, Anm. 4 zu § 48a m. w. N.). Weitere Ausführungen zum Begriff der Gewerkschaft enthält § 11 ArbGG.

 

Rz. 4

Wesentlich für eine Arbeitnehmervereinigung ist die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung, die sich nicht nur allein aus der Satzung ergeben darf, sondern auch durch die Organisationsstruktur und erkennbare praktische Aktivitäten belegbar sein muss (vgl. BSG, Urteil v. 14.6.1984, SGb 1985 S. 114). Die Vorschrift nennt im Übrigen eine Reihe von Kriterien, die Anhaltspunkte für Dauer und Ernsthaftigkeit der sozial- oder berufspolitischen Zwecksetzung bieten. Die Aufzählung ist nicht abschließend, sondern beispielhaft ("insbesondere"). Die u. a. als Kriterium erwähnte Anzahl der beitragszahlenden Mitglieder wird in Abs. 4 konkretisiert. Daneben sind Kriterien wie die räumliche Verbreitung und die finanzielle Unabhängigkeit zu berücksichtigen.

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