Rz. 1

Die Vorschrift ist – zusammen mit den weiteren Vorschriften der §§ 48b und 48c – mit Wirkung zum 3.8.1984 durch das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) in das SGB IV eingefügt worden. Sie gilt seitdem unverändert.

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