Rz. 1a

Sie hat die bis dahin geltenden Regelungen in § 26 Abs. 1 und Abs. 2 und § 7 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) übernommen. Wie die früheren Vorschriften normiert sie die allgemeinen Regelungen über die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Versicherungsträger. Sie legt fest, welche Wahlrechtsgrundsätze (frei, geheim, Verhältniswahl) entsprechend der demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden sollen.

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