Rz. 4a

In § 43 wird der gesetzliche Rahmen für die (Maximal-)Größe der Selbstverwaltungsorgane bestimmt. Dabei überlässt Abs. 1 es dem Satzungsgeber (Vertreterversammlung/Verwaltungsrat) grundsätzlich, die Größe zu bestimmen. Die Größe des Versicherungsträgers ist dabei jedoch zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt jedoch für die Träger der Rentenversicherung. In Abs. 2 wird bestimmt, wie im Vertretungsfall zu verfahren ist. Letztlich regelt Abs. 3 durch eine Inkompatibilitätsregelung, dass das Prinzip der Gewaltenteilung gewahrt wird und Machkonzentrationen verhindert werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge