Rz. 2

§ 43 bildet als die Grundnorm des Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und knüpft an die Regelungen des Ersten Titels zur Verfassung der Sozialversicherungsträger an, in denen es vor allem um den Rechtsstatus der Träger, ihre Satzung und ihre Organe, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen geht. Die §§ 43ff. beantworten auf dieser Grundlage im Wesentlichen die Fragen,

  • wie sich die Selbstverwaltungsorgane zusammensetzen,
  • wie ihre Mitglieder sowie die Versichertenältesten und Vertrauenspersonen bestimmt werden,
  • wie die Selbstverwaltungsorgane arbeiten und
  • welchen Status die Mitglieder haben.

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