Rz. 11

Organmitglieder, Versichertenälteste und Vertrauenspersonen genießen während der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Unfallversicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII. Deshalb besteht keine Notwendigkeit zum Abschluss privatrechtlicher Unfallversicherungsverträge seitens des Versicherungsträgers. Soweit den ehrenamtlich Tätigen jedoch in Ausübung ihres Amtes bei Unfällen Sachschäden entstehen, die nicht anderweitig gedeckt sind, ist im Rahmen der Billigkeit ein Ersatz zulässig (zu Ausnahmen vgl. BVerwG, NJW 1986 S. 1185, und DÖD 1986 S. 109).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge