Rz. 1a

Die Vorschrift, die mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit für alle Versicherungsträger (jedoch nicht für die Entschädigung des Vorstandsvorsitzenden einer Kassenärztlichen Vereinigung – BSG, Urteil v. 28.6.2000, B 6 KA 64/98 R, ZfS 2000 S. 280) gilt und im Wesentlichen § 5 Abs. 3 SVwG entspricht, regelt Art und Umfang der Entschädigung ehrenamtlich Tätiger. Es handelt sich jedoch nur um eine Rahmenvorschrift, da die Versicherungsträger die Höhe der Entschädigung durch autonomes Recht festsetzen. Zuständig sind die Vertretungsversammlung bzw. der Verwaltungsrat. Um eine Gleichbehandlung bei allen Versicherungsträgern zu erreichen, haben die Sozialpartner 2012 eine Empfehlungsvereinbarung geschlossen. Diese ist für die Versicherungsträger zwar nicht bindend, wird in der Praxis aber weitgehend angewandt. § 41 gilt aufgrund entsprechender Verweisungen auch für die Entschädigung der sachkundigen Personen im Gemeinsamen Bundesausschuss (§ 140f Abs. 5 SGB V), die Mitglieder des Verwaltungsrates beim Spitzenverband Bund (§ 217b Abs. 1 S. 3 SGB V), die Mitglieder des besonderen Ausschusses gemäß § 36a (§ 36a Abs. 4) sowie für die Mitglieder des Beirates für die Angelegenheiten der Seemannskasse bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 137e Abs. 2 SGB VI); wohl aber Sachschäden infolge von Unfällen bei der Ausübung des Ehrenamtes, die nicht anderweitig ersetzt werden. Die Erstattung barer Auslagen ist gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei.

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