Rz. 5

Die Aufsichtsbehörde soll gemäß § 89 Abs. 1 zunächst beratend auf den Versicherungsträger einwirken, um diesen zur Behebung der Rechtsverletzung zu bewegen. Auch in diesem Verfahrensstadium soll das Selbstverwaltungsorgan nochmals Gelegenheit zur (internen) Abhilfe haben. Soweit innerhalb einer angemessenen Frist diese beratende Tätigkeit keinen Erfolg hat, also der Versicherungsträger nicht entsprechend tätig wird, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Diese Verpflichtung kann vollstreckt werden.

 

Rz. 6

Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann vom Versicherungsträger durch Klage vor dem Sozialgericht angefochten werden (§ 54 Abs. 3 SGG). Die Klage hat ebenfalls aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Die Aufsichtsbehörde hat jedoch auch die Möglichkeit, die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung anzuordnen (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG).

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