Rz. 4

Soweit das betroffene Selbstverwaltungsorgan aufgrund der Beanstandung des Vorstandsvorsitzenden innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Abhilfeentscheidung trifft, muss die in § 90 genannte Aufsichtsbehörde vom Vorstandsvorsitzenden unterrichtet werden, damit sie die Möglichkeit hat, Aufsichtsmaßnahmen nach § 89 einzuleiten. Der Vorstandsvorsitzende ist zur Unterrichtung verpflichtet; andere Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haben aber auch das Recht, die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die durch die Beanstandung durch den Vorstandsvorsitzenden eingetretene aufschiebende Wirkung bleibt auch nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde bis zu deren Entscheidung – längstens 2 Monate – bestehen. Aufgrund dieser vom Gesetzgeber vorgenommenen Fristsetzung ist die Aufsichtsbehörde gehalten, sich alsbald mit der Sache zu beschäftigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge