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Die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung der Satzung und sonstigen autonomen Rechts des Versicherungsträgers hat insbesondere Bedeutung für das Wirksamwerden dieser Rechtsnormen. Damit wird dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung getragen, das eine Veröffentlichung von Rechtsvorschriften verlangt. Die Wirksamkeit beginnt erst mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage, wenn nicht die Satzung ausdrücklich einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die Art ihrer Bekanntmachung – z. B. durch Tagespresse, Bundesanzeiger, Amtsblatt, Fachblätter usw. – bestimmt die Satzung selbst. Es ist auch zulässig, dass die Satzung wahlweise die Bekanntmachung in mehreren Zeitschriften oder durch Zeitschrift oder Aushang vorsieht (OVG Münster, NJW 1966 S. 1575). Die Bekanntgabe im Bundesanzeiger und auf einer geeigneten Internetseite ist ebenfalls ausreichend (LSG Sachsen, Urteil v. 6.12.2012, L 1 KR 172/11). Bei der Bekanntmachung muss das gesamte Regelungswerk veröffentlicht werden; eine bloße Information des betroffenen Personenkreises reicht nicht aus (a. A. LAG Hamburg, Urteil v. 30.9.2003, 3 Sa 56/02, wonach ein Hinweis in der Bekanntmachung auf die Möglichkeit der Einsichtnahme des Textes in der Geschäftsstelle genügen soll). Die Bestimmungen über die Bekanntgabe der Satzung gelten gleichermaßen auch für Satzungsänderungen.

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