Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 3 Nr. 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1996 um Abs. 3 ergänzt. Durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) ist Abs. 1 um die Sätze 2 und 3 erweitert worden; Abs. 4 wurde angefügt (mit Wirkung zum 1.10.2005). Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) wurden mit Wirkung zum 22.7.2009 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 neu gefasst. Seit dem 19.11.2009 gilt § 33 i. d. F. der Bekanntmachung v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710).

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