Rz. 9

Die Organbildung wird mit § 31 in dem Sinne festgelegt, dass die in den Abs. 1 bis 3b genannten Organe gebildet werden müssen, die in Abs. 4 genannten Organe gebildet werden können und darüber hinaus eine (weitere) Organbildung verboten ist. Das bedeutet insbesondere, dass die Übertragung wesentlicher Aufgaben der laufenden Verwaltung auf eine weitere Person außerhalb des zuständigen Organs nicht zulässig ist, da damit quasi ein weiteres Organ gebildet würde (ebenso Winkler, in: LPK-SGB IV, § 31 Rz. 5). Der Gesetzgeber hat in Abs. 4 die Möglichkeit eingeräumt, dass bei Untergliederungen eines Versicherungsträgers Selbstverwaltungsorgane gebildet werden können. Die Bildung erfolgt – trotz des missverständlichen Gesetzeswortlauts – durch das zuständige Organ des Versicherungsträgers (Hauck, SGB IV, § 31 Rz. 16). Hauptamtliche Geschäftsführer können Untergliederungen hingegen nicht haben, da Geschäftsführer nicht zu den Selbstverwaltungsorganen zählen.

 

Rz. 10

Nach Errichtung einer Unfallkasse des Bundes ist Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2003 ersatzlos gestrichen worden, da die Ausführungsbehörden nicht mehr bestehen. Damit hat sich die Frage nach der Bildung von Selbstverwaltungsorganen erledigt. Die Aufgaben werden nunmehr von der Unfallversicherung Bund und Bahn wahrgenommen.

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