Rz. 3

Die Hausgewerbetreibenden gelten als selbständige Gewerbetreibende (vgl. § 12 Abs. 1), obgleich sie im Allgemeinen in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung anderer gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder bearbeiten. Der Heimarbeiter gilt nach § 12 Abs. 2 als Beschäftigter. Der Auftraggeber des Heimarbeiters oder Hausgewerbetreibenden gilt als dessen Arbeitgeber (vgl. § 12 Abs. 3). Somit ist der Auftraggeber als Arbeitgeber auch grundsätzlich für die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge der Hausgewerbetreibenden und Heimarbeiter zuständig.

Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter können den Beitrag nach den Voraussetzungen des Abs. 2 auch selbst zahlen. Der Arbeitgeber des Hausgewerbetreibenden bzw. Heimarbeiters ist jedoch auch in diesem Fall zur Führung von Lohnunterlagen nach § 28f Abs. 1 verpflichtet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge