2.1 Weiterleitung der Fremdbeiträge

 

Rz. 3

Abs. 1 stellt zunächst klar, dass die an die Einzugsstellen gezahlten bzw. von diesen eingezogenen Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den zuständigen Rentenversicherungsträger, an den jeweiligen Träger der Pflegeversicherung, an die Bundesagentur für Arbeit sowie an den Gesundheitsfonds weiterzuleiten sind (vgl. auch § 28n Nr. 3). Weiterhin hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Einzugsstellen die Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge auf die einzelnen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil nach den in Abs. 1 aufgezeigten Parametern spätestens bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr mitzuteilen. Dabei ist vom Jahr 2006 an und in den folgenden Jahren eine Fortschreibung dieser Anteile unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderung des Anteils der bei den Regionalträgern Pflichtversicherten gegenüber dem jeweiligen vorvergangenen Kalenderjahr vorzunehmen. Bestimmte Beiträge sind unmittelbar an die Rentenversicherungsträger zu zahlen. Dies sind insbesondere Beiträge aus Entgeltersatzleistungen (§ 176 Abs. 1 SGB VI) und Nachversicherungsbeiträge (§ 185 Abs. 1 SGB VI).

2.2 Weiterleitung der Krankenversicherungsbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte

 

Rz. 4

Die von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die geringfügig entlohnten Beschäftigten eingezogenen pauschalen Krankenversicherungsbeiträge i. H. v. 13 % des Arbeitsentgelts (bzw. 5 % bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten) werden nicht auf die Krankenkassen aufgeteilt, bei denen die geringfügig entlohnten Beschäftigten ggf. als Familienangehörige versichert sind, sondern werden für den in der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführten Risikostrukturausgleich (vgl. § 266 SGB V) verwendet. Da der Zahlungsverkehr für den Risikostrukturausgleich nach § 266 Abs. 6 SGB V dem Bundesversicherungsamt übertragen wurde, sind die pauschalen Krankenversicherungsbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijobzentrale) nach Abs. 2 zugunsten des Risikostrukturausgleichs an den Gesundheitsfonds bzw. bei Versicherten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an die neu geschaffene Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau weiterzuleiten.

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