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Die Anwendung der Vorschrift über die Fälligkeit laufender Beiträge ist immer dann problemlos, wenn sich der Lohnabrechnungszeitraum auf einen Kalendermonat erstreckt. In den Fällen jedoch, in denen der Abrechnungszeitraum in 2 Kalendermonate reicht (z. B. Zeitmonat vom 18. eines Monats bis zum 17. des folgenden Monats), ist – um der vorgeschriebenen Regelung gerecht werden zu können – eine Trennung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge und damit der Lohnabrechnung nach Kalendermonaten erforderlich.

Unabhängig von dem Zeitpunkt der Lohnabrechnung sind die Beiträge in voraussichtlicher Höhe am Fälligkeitstag an die Krankenkasse abzuführen.

 
Praxis-Beispiel

Die Lohn- oder Gehaltsabrechnung erfolgt jeweils für die Zeit vom 16. eines Monats bis zum 15. des folgenden Monats, z. B. für die Zeit vom 16.1.2023 bis zum 15.2.2023. Unabhängig von diesem Abrechnungsmodus werden die Beiträge für den Monat Januar 2023 in voraussichtlicher Höhe (für den gesamten Monat Januar) am 27.1.2023 zur Zahlung fällig.

Den Arbeitgebern sollte unbedingt empfohlen werden, ihre Lohnabrechnung generell auf den Kalendermonat umzustellen, denn die Arbeitgeber können sich damit viel unnötigen Verwaltungsaufwand ersparen. Solange Arbeitgeber ihre Lohnabrechnung nicht auf den Kalendermonat umgestellt haben, sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge trotzdem zum Fälligkeitstag in voraussichtlicher Höhe an die Krankenkasse abzuführen.

Wenn die Beiträge nicht bis zum Fälligkeitstag in voraussichtlicher Höhe an die Krankenkasse abgeführt werden, hat die Krankenkasse auch Säumniszuschläge zu erheben (vgl. hierzu § 24).

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