Rz. 29

Antragsberechtigt ist ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 3 Satz 1 allein der Reeder (§ 13 Abs. 1 Satz 1). § 16 SGB I ist analog anzuwenden. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 kann der Reeder den Antrag nur für alle dort genannten Bereiche der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) gleichzeitig stellen. Eine Aufsplittung ist unzulässig und macht den Antrag unwirksam. Soweit es die gesetzliche Unfallversicherung anlangt, kann der Reeder seine Seeleute auf Antrag unabhängig von deren Versicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung versichern (§ 2 Abs. 3 Nr. 2). Das setzt allerdings voraus, dass er sich der Unfallverhütung der Seeberufsgenossenschaft (§§ 15f. SGB VII) sowie deren Schiffssicherheitsüberwachung (§§ 17ff. SGB VII) unterstellt und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, nicht widerspricht (vertiefend Bokeloh, SGb 1997 S. 154).

 

Rz. 30

Fraglich ist weiter, ob der Reeder dergestalt differenzieren kann, dass er nur einzelne Seeleute oder nur die Seeleute bestimmter Seeschiffe dem Schutz der deutschen Sozialversicherung unterstellt. Indessen macht schon die Begrifflichkeit "auf einem Seeschiff" deutlich, dass der Reeder den Antrag auf die Seeleute eines Seeschiffs beschränken kann. Man wird es deshalb dem Reeder nicht verwehren können, verschiedene Schiffe unterschiedlich zu behandeln und für ein Schiff den Antrag zu stellen, bei einem anderen Schiff den Antrag aber zu unterlassen (so Padé, in: juris-PK SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 2 Rz. 35). Eine Unterscheidung zwischen einzelnen Seeleuten ist hingegen nicht vorgesehen. Der Reeder muss den Antrag dergestalt stellen, dass alle deutschen Seeleute auf einem bestimmten Seeschiff einbezogen sind.

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