Rz. 14

Hier werden gleichermaßen im Wege einer gesetzlichen Inhaltsangabe die Personen aufgezählt, die in den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Versicherungszweigen gesetzlich versichert sind. Auch diese Vorschrift hat lediglich deskriptive Funktion. Denn die einzelnen Personengruppen sind nicht auf der Grundlage von Abs. 2, sondern nach Maßgabe spezialgesetzlicher Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1) versichert. Der Begriff der Beschäftigung wird in § 7 legal definiert. Beschäftigung ist danach eine nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Versicherungspflicht für Selbständige gibt das SGB IV mithin nicht vor. Lediglich für Landwirte gilt eine Ausnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 3).

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