Rz. 1a

Die Vorschrift ergänzt die Bestimmungen in § 18f und dient dem Schutz der Versicherungsnummer als wichtiges personenbezogenes Sozialdatum. Eine vergleichbare Regelung gab es zuvor nicht. § 18g soll verhindern, dass jemand, der befugt in den Besitz der Versicherungsnummer gelangt ist, in anderer Weise als in § 18f erlaubt von der Versicherungsnummer Gebrauch machen kann.

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