Rz. 11
Die Berücksichtigung von Einkommensänderungen kann nach Abs. 6 ohne vorherige Anhörung des Berechtigten erfolgen (vgl. auch § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X, wonach von der Anhörung abgesehen werden kann, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen