Rz. 1a

In allen Zweigen der Sozialversicherung werden zunehmend Selbständige versichert. Dafür bedurfte es der Definition des maßgeblichen Einkommens i. S. d. Sozialversicherung. Hierfür wurde, in Abgrenzung zum Arbeitsentgelt der abhängig Beschäftigten (§ 14) der Begriff des Arbeitseinkommens geprägt. Dieser Begriff bezeichnet einheitlich für die Sozialversicherung das Einkommen der Selbständigen. Der zum 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) in § 18a eingefügte Abs. 2a stellt mit seiner Definition des Arbeitseinkommens lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers in Reaktion auf das Urteil des BSG v. 27.1.1999 (B 4 RA 17/98 R) dar (vgl. BSG, Urteil v. 25.2.2004, B 5 RJ 56/02 R) dar.

Der Begriff des Arbeitseinkommen knüpft an den nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG an. Es umfasst alle typischerweise mit selbständigen persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten, namentlich die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG bezeichneten Einkünfte aus

Während das Steuerrecht bei den vorgenannten Einkunftsarten vom Gewinn aus selbständiger Tätigkeit ausgeht, verwendet diese Vorschrift bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit den Begriff "Arbeitseinkommen". Vom Ergebnis her sind diese Begriffe aber gleichbedeutend.

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