Rz. 2
§ 13 definiert für alle Sozialversicherungszweige die Begriffe "Reeder", "Seeleute" und "deutsche Seeschiffe". Der Inhalt des § 13 erschöpft sich in diesen Definitionen. Weitergehende Rechtsfolgen setzt die Vorschrift nicht.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen