Rz. 2

§ 13 definiert für alle Sozialversicherungszweige die Begriffe "Reeder", "Seeleute" und "deutsche Seeschiffe". Der Inhalt des § 13 erschöpft sich in diesen Definitionen. Weitergehende Rechtsfolgen setzt die Vorschrift nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge