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§ 13 ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) wurde Abs. 1 Satz 1 eingefügt und der bisherige Satz 1 des Abs. 1 zu Satz 2. Zuletzt wurde § 13 durch das Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation v. 20.4.2013 (BGBl. I S. 868) mit Wirkung zum 1.8.2013 wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 2 wurde neu gefasst. Die bisherige Fassung hatte gelautet: "Seeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder von Seeschiffen sowie sonstige Arbeitnehmer, die an Bord von Seeschiffen während der Reise im Rahmen des Schiffsbetriebs beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lotsen." Notwendig war die Änderung wegen der Überführung des Seearbeitsrechts vom Seemannsgesetz in das Seearbeitsgesetz geworden.

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