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Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen des Schiffes (Abs. 3 Satz 1). Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich des SGB IV nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 sind Seeleute alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen. Als deutsche Seeschiffe gelten nach § 13 Abs. 2 alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Nach § 480 Abs. 1 HGB a. F. gilt als Heimathafen des Schiffes der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiff betrieben wird.

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