Rz. 3

Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, gilt als Beschäftigungsort der Sitz des jeweiligen Trägers. Auf den Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, kommt es nicht an. Erforderlich ist, dass sowohl der Träger die Voraussetzungen des § 10 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) als auch die freiwillige Person die Voraussetzungen des § 2 JFDG erfüllen. Das freiwillige soziale Jahr wird nach § 3 Abs. 1 JFDG als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen der Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des Sports.

 

Rz. 4

Das zuvor Gesagte gilt für das freiwillige ökologische Jahr entsprechend. Das freiwillige ökologische Jahr wird nach § 4 Abs. 1 JFDG als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind.

 

Rz. 5

Zur Versicherungspflicht der zuvor genannten Dienstleistenden vgl. § 5 Abs. 1 SGB V (Krankenversicherung), § 1 Abs. 1 SGB VI (Rentenversicherung), § 20 Abs. 1 SGB XI (Pflegeversicherung), § 25 SGB III (Arbeitslosenversicherung) und § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (Unfallversicherung) sowie Leube, Freiwilligendienste im Ausland und Sozialversicherung, ZESAR 2018 S. 204.

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