Rz. 11

In Abs. 2 wird bestimmt, dass die Vorschrift des § 18h auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt. Rechtstechnisch bedeutet dies, dass der Anwendungsbereich des § 18h betreffend Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mitführung des Sozialversicherungsausweises auf vorgenannte Rechtsgebiete erweitert wird. Ungeachtet dessen verbleibt es dabei, dass weder die Sozialhilfe noch die Grundsicherung für Arbeitsuchende in die Sozialversicherung einbezogen werden (vgl. auch Paulus, in: jurisPK-SGB IV, § 1 Rz. 16). Ferner regelt Abs. 2, dass die §§ 18f, 18g und 19a im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gelten. Die §§ 18f, 18g beziehen sich auf die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer. Die Bezugnahme dieser Vorschriften gewährleistet, dass die für die Grundsicherung von Arbeitsuchenden zuständigen Einrichtungen die Vorgaben der §§ 18f und 18g berücksichtigen. Entsprechendes gilt für § 19a. Auch diese ein Benachteiligungsverbot aussprechende Vorschrift gilt nunmehr mittels Bezugnahme im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

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