Rz. 30
Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO verantwortlich und muss dessen Einhaltung im Rahmen seiner "Rechenschaftspflicht" nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachweisen können (vgl. die Komm. zu § 35 SGB I Rz. 36 ff.).
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