Rz. 1

§ 81b wurde zum 25.5.2018 neu eingefügt durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541), mit dem die Vorschriften zum Sozialdatenschutz an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EGDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO) v. 27.4.2016 (ABl. L 119/1) umfassend angepasst wurden.

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