Rz. 2

§ 81a dient der Durchführung von Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Danach hat jede natürliche oder juristische Person, also auch jede Behörde, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde oder auf Geltendmachung eines Verstoßes einer Aufsichtsbehörde i. S. v. Art. 78 Abs. 2 DSGVO. Es handelt sich bei § 81a um eine bereichsspezifische Rechtsvorschrift i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG, die mit Abs. 1 den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet (Rz. 4, 5) und mit Abs. 3 deren örtliche Zuständigkeit festlegt (Rz. 7, 8). Abs. 4 und 5 regeln, wer Beteiligte am Verfahren sind (Rz. 9 bis 11) und Abs. 6 und 7 klären Verfahrensfragen (Rz. 12, 13).

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