Rz. 15

Abs. 2 Satz 1 lässt eine Übermittlung von Sozialdaten ausschließlich durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu (§§ 125, 126 SGB VI).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge