Rz. 73

Liegen exakt 33 Jahre Grundrentenzeiten vor, ist der Zuschlag nach Satz 3 auf max. 0,0334 Entgeltpunkte pro Monat (= 0,4008 Entgeltpunkte pro Jahr) begrenzt. Liegt der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrentenbewertungszeiten daher bei mindestens 0,0334 Entgeltpunkten, wird kein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ermittelt. Liegt er darunter, ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu ermitteln.

 

Rz. 74

 
Praxis-Beispiel

Liegt – jährlich betrachtet – der Durchschnittswert beispielsweise bei 0,3 Entgeltpunkten, so ist dieser Durchschnittswert zunächst auf 0,6 Entgeltpunkte zu verdoppeln und dann zu begrenzen auf 0,4008 Entgeltpunkte. Die sich ergebende Differenz von 0,1008 Entgeltpunkten wird anschließend um 12,5 % reduziert und beträgt dann 0,0882 Entgeltpunkte (0,1008 x 0,875). Dieser Wert ist der Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten zugrunde zu legen.

(aus den Gesetzeserwägungen; vgl. BT-Drs. 19/18473 S. 38, BR-Drs. 85/20 S. 35)

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